Allgemeine Reisebedingungen der Evangelischen Jugend im Dekanat Bamberg
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1. Veranstalter und Anmeldung:
Die Evangelische Jugend ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Mit unseren Angeboten möchten wir die Botschaft von Jesus Christus lebendig werden lassen und jungen Menschen nahebringen. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter/-Innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen. Dennoch sind wir gesetzlich verpflichtet, einige Reiserechtsbestimmungen in unsere Teilnahmebedingungen mit aufzunehmen.
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung soll mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
2. Zahlung des Reisepreises:
Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,- Euro pro Reiseteilnehmer zu leisten. Weitere 50% sind vier Wochen vor Reiseantritt zu zahlen, der Restbetrag ist 12 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung aller weiteren Reiseunterlagen fällig.
3. Leistungen:
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
4. Höhere Gewalt:
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
5. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen:
Wir können bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich (per Post, FAX oder E-Mail) geltend machen.
6. Rücktritt und Umbuchung:
Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten und uns dies schriftlich mitteilen. Beim Rücktritt von einer Maßnahme beträgt die Bearbeitungsgebühr für eintägige Maßnahmen 5,- Euro, bei mehrtägigen Maßnahmen 20,- Euro. Zusätzlich beträgt die Stornogebühr:
• 3-4 Wochen vor Maßnahmebeginn 50 %,
• 2 Wochen vor Maßnahmebeginn 70 %,
• 1 Woche vor Maßnahmebeginn 100 % des Reisepreises.
Die Stornogebühr darf die für uns tatsächlich entstandenen Kosten (dazu zählen auch entgangene Zuschüsse) nicht übersteigen. Die Stornogebühr entfällt, falls der Teilnehmer einen geeigneten Ersatzteilnehmer stellt.
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, sind wir berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,- Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (Absatz 2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Reisenden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
7. Vertragsobliegenheiten und Hinweise:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:
Im Prospekt haben wir Sie über evtl. notwendige Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen werden wir Sie, sobald uns diese bekannt werden, unverzüglich unterrichten. Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich. Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Reise nicht antreten können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer V zu belasten.
9. weitere Vereinbarungen:
Sind Teilnehmer/-innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter durch unsere Freizeitleiter/-innen für die Zeit der Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr. Der/die Teilnehmer/-in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den Freizeit-Maßnahmen besondere Berücksichtigung. Sie als der/die gesetzliche/n Vertreter/In geben mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeit usw. oder Behinderungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Außerdem erteilen die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht ausdrücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie zum Schwimmen. Darf oder kann der/die Teilnehmer/-In nicht schwimmen, ist dies dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Ebenso geben Sie Ihr Einverständnis dazu, dass die TeilnehmerInnen in Gruppen altersgemäße Aktivitäten ohne Aufsicht, nach Erlaubnis durch die Freizeitleitung, eigenständig unternehmen. Handelt es sich um eine Freizeit-Maßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist. Die Anmeldung beinhaltet außerdem das Einverständnis, Fotos der TeilnehmerInnen, die für eine Dokumentation der Freizeit bzw. die Bewerbung von Angeboten der Jugendhilfe geeignet sind, in eigenen oder fremden Publikationen zu veröffentlichen.
10. Ausschluss von Teilnehmer/-innen von der Maßnahme:
Wir behalten uns vor, Teilnehmer/-innen vor Beendigung der Maßnahme nach Hause zu schicken. Die Freizeitmaßnahme soll für alle Beteiligten ein wunderschönes Erlebnis sein und bleiben - wir entscheiden daher nicht leichtfertig. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen wir es für notwendig erachten.
Dies geschieht immer nur nach einem intensiven Beratungs- und Entscheidungsprozess aller Beteiligten:
Ausschluss durch Störung:
Stört der Teilnehmer eine Maßnahme nachhaltig, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausschließen. Die Freizeitleitung hat dem Teilnehmer zuvor eine Mahnung auszusprechen. Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Ausschluss durch Gefährdung des Teilnehmers:
Ist das leibliche Wohl bzw. die Gesundheit der Teilnehmer nicht mehr gewährleistet oder kann die Freizeitleitung hierfür nicht mehr die Verantwortung übernehmen, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen. Dies kann z.B. auch sein, wenn (gruppen-) pädagogische Gründe es notwendig machen (z. B. starkes Heimweh; ein Kind verstößt wiederholt massiv gegen Regeln; eine Situation ist für das Kind, oder die Gruppe nicht mehr tragbar) Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Ausschluss durch Rücktritt:
Tritt der Teilnehmer nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Die Freizeitleitung informiert bei einem Ausschluss die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers.
11. Versicherung:
Der Teilnehmer ist durch den Maßnahme-Veranstalter pauschal Unfall- und Haftpflicht versichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer untereinander zufügen oder der durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entsteht.
12. Haftung:
Der VS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651 h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt. Vermittelt der Veranstalter Fremdleistungen (z.B. Anreise mit einem Busunternehmen), haftet er nicht für ein Verschulden des Leistungserbringers bei der Durchführung dieser Fremdleistungen. Der Veranstalter haftet nicht, wenn ein Teilnehmer einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein Teilnehmer den Weisungen der Freizeitleitung zuwiderhandelt. Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär ein, wenn ein Teilnehmer nicht privat versichert ist. Der Veranstalter unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der Reisepreissicherstellungspflicht. Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Macht der Teilnehmer (bzw. die gesetzlichen Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es sei denn der Teilnehmer weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde.
13. Anwendbares Recht:
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.